Kann die Eintragung als "eGbR" von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden?
Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) OLG (OLG Karlsruhe, Karlsruhe, Beschl. v. 12.08.2024 – 14 W 52/24 (Wx)). Im Leitsatz zu 1.) bis 4.) heißt es:
„Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als ´eGbR´ in das Gesellschaftsregister kann grundsätzlich nicht von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck sowohl des § 707 Abs. 2 BGB als auch des § 3 Abs. 1 GesRV erfordern die Angabe des Gesellschaftszwecks bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Gesellschaftsregister nicht.
Auch der in § 26 FamFG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt ohne das Vorliegen besonderer Umstände die Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister nicht.“