Kann die 130%-Grenze aus dem Bereich der Kfz-Haftpflicht auf andere Schadensersatzansprüche übertragen werden?
Nein, meint das OLG Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 19.02.2021 – 9 U 128/20):
„1. Die Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für eine Naturalrestitution ergibt sich bei reinen Vermögensschäden aus einem Wertvergleich zwischen den Kosten, die zur Herstellung erforderlich sind, und dem Wert des beschädigten Gegenstands.
- Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit ist dann überschritten, wenn ein „krasses Missverhältnis“ zwischen dem Herstellungsaufwand und dem zu ersetzenden Schaden besteht.
- Einen fixen Zahlenwert für die Unverhältnismäßigkeit gibt es nicht. Die von der Rechtsprechung entwickelte 130% Grenze im Bereich der Regulierung von Kraftfahrzeugschäden kann nicht schablonenhaft auf Schadensersatzregulierungen außerhalb der Krafthaftpflicht übertragen werden.“