Kann der Gläubiger einen Erbschein beantragen, wenn er einen Titel (hier: Vollstreckungsbescheid) gegen den/die Erben besitzt?
Nein, das kann er nicht, meint das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.06.2023 – 3 W 55/23). Ein solches Recht bestehe nach § 792 ZPO nur, wenn dem Gläubiger ein Titel gegen den Erblasser zusteht.