Kann der Einbau eines Klimageräts an der Außenfassade mit einfacher Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden?
Ja, meint das Amtsgericht (AG) Bremen (AG Bremen, Urt. v. 02.11.2022 – 28 C 34/22, NJW-Spezial 2023, 130). In den Leitsätzen des Gerichts heißt es:
„1. Der Einbau eines Klimagerätes an der Außenfassade stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 20 Abs. 1 WEG (in den Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG und den allgemeinen Schranken ordnungsmäßiger Verwaltung) mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.
- Nur dann, wenn die Anlage ´grundlegend umgestaltet´ werden würde, wäre eine optische Veränderung von Belang und ein den Einbau eines Klimagerätes gestattender Beschluss könnte erfolgreich wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 4 WEG angefochten werden.
- Die Frage einer eventuellen nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Klägers spielt nach geltendem Recht für die Frage der Genehmigung der baulichen Veränderung keine Rolle mehr.“