Kann der Beschluss zur Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung angefochten werden?
Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 27.01.2022 – IX ZB 41/21, DB 2022, 524):
„Die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses ist nicht anfechtbar.“