Kann der Arbeitgeber infolge einer Rückzahlungsklausel eine Sonderzahlung in Bezug auf die Corona-Pandemie zurückfordern?
Nein, meint das Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg (ArbG Oldenburg, Urt. v. 25.05.2021 – 6 Ca 141/21 m. Anm. Sura in DB 2021, 2700). Im Leitsatz heißt es:
„1. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rückzahlungspflicht für eine Sonderzahlung in Bezug auf die Corona-Pandemie in Höhe von 550,- € bei einer Bindungsdauer von zwölf Monaten vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, unwirksam (s. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
- Ferner ist eine solche Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn mit ihr zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden soll. Ein Indiz hierfür ist, wenn die Sonderzahlung ´einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie´ gezahlt wird.“