Kann dem Wohnungsmieter nach einem erheblichen Zahlungsrückstand ordentlich gekündigt werden?
Im Grundsatz ja! Berechtigt ein erheblicher Zahlungsverzug den Vermieter zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses und gleicht der Mieter im gesetzlich geforderten Umfang den Zahlungsrückstand aus, bleibt dem Vermieter dennoch grundsätzlich die Möglichkeit der ordentlichen, fristgerechten Kündigung des Mietverhältnisses.
Siehe zu dieser Frage auch den Kurzbeitrag von Drasdo in NJW-Spezial 2023, 417.