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Kann auf zukünftigen Kindesunterhalt gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet werden?

Kann auf zukünftigen Kindesunterhalt gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet werden?
Frage der Woche
04.05.2022

Kann auf zukünftigen Kindesunterhalt gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet werden?

Siehe dazu OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2021 – 13 UF 64/18, NJW-Spezial 2022, 165 [aus den Entscheidungsgründen]:

„Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Antragsteller seine Unterhaltspflicht nicht bereits durch Zahlung eines Abfindungsbetrages von 50.000 DM (= 25.564,59 €) auf eine Abfindungsvereinbarung mit der Mutter der Antragsgegnerin im Jahr 2001 (Bl. 9) teilweise erfüllt hat. Ein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt ist gemäß §§ 1614, 134 BGB unwirksam und zwar auch dann, wenn er durch eine Abfindungszahlung kompensiert wird (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1614 BGB, Stand: 15.10.2019, Rn. 6). In der Abfindungsvereinbarung könnte daher allenfalls die Freistellung des Antragstellers von Kindesunterhaltsansprüchen der Antragsgegnerin durch die Kindesmutter gesehen werden. Derartige Vereinbarungen sind zwar zulässig, das Kind ist hieran aber nicht gebunden und kann trotzdem den Kindesunterhalt einklagen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1986 – IVb ZR 6/85 –, juris; Viefus aaO, Rn. 35; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Juli 2008 – 1 UF 141/08 –, Rn. 73, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 866).“

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Autor(en)


Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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