Kann auf die Einrede der Verjährung verzichten?
Ja, der Verzicht auf die Verjährung ist grundsätzlich zulässig. Es handelt sich um eine formfreie, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.
Siehe auch den Beitrag von Halfpap/Sehrbrock in NJW 2021, 3239 ff. [„Die Tücken des Verjährungsverzichts in der anwaltlichen Praxis“].