Ist in steuerlicher Hinsicht jede mit dem Berufsrecht vereinbare Tätigkeit eines Rechtsanwalts freiberuflicher Natur?
Nein, meint der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung aus dem August 2023 (BFH, Beschl. v. 08.08.2023 – VIII B 22/22, NJW 2023, 2807). Dort heißt es:
„Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass nicht jede mit dem Berufsrecht vereinbare Tätigkeit eines Rechtsanwalts als freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beurteilen ist. Für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kommt es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und Umfang der berufsrechtlich zulässigen Rechtsanwaltstätigkeit danach nicht an.“
Ergänzende Hinweise
In dem durch den BFH entschiedenen Fall ging es um die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, dessen Maklertätigkeit vom zuständigen Finanzamt nicht als freiberuflich angesehen wurde. Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt.