Ist in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ein Minderjähriger verfahrensfähig?
Nein, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 12.05.2021 – XII ZB 34/21). Im Leitsatz heißt es:
„1. In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ist ein Minderjähriger auch dann, wenn er mindestens 14 Jahre alt ist, nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig.
2. Für solche Verfahren kann auch dem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen Verfahrenskostenhilfe nicht auf eigenen Antrag bewilligt werden, weil er mangels Verfahrensfähigkeit keinen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen kann.“