Startseite | Aktuelles | Ist es irreführend, wenn die Firma einer GmbH nach Erwerb durch einen Dritten um den Familiennamen des Erwerbers ergänzt wird?

Ist es irreführend, wenn die Firma einer GmbH nach Erwerb durch einen Dritten um den Familiennamen des Erwerbers ergänzt wird?

Ist es irreführend, wenn die Firma einer GmbH nach Erwerb durch einen Dritten um den Familiennamen des Erwerbers ergänzt wird?
Frage der Woche
26.08.2021

Ist es irreführend, wenn die Firma einer GmbH nach Erwerb durch einen Dritten um den Familiennamen des Erwerbers ergänzt wird?

Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Köln (OLG Köln, Beschl. v. 26.01.2021 – 18 Wx 16/20, NJW-Spezial 2021, 304).

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„1. Das Amtsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die neue Firma nicht bereits nach den Grundsätzen der Firmenfortführung (§ 24 HGB) als zulässig angesehen werden kann. Selbst wenn man § 24 HGB auf die Antragstellerin als Kapitalgesellschaft überhaupt anwendet (vgl. dazu Reuschle in Ebenroth/Boujong/Josst/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 24 Rn. 3 ff. m. w. N.), so liegen die Voraussetzungen jedenfalls nicht vor. Um eine Firmenfortführung i. S. dieser Bestimmung handelt es sich nämlich nur dann, wenn die frühere Firma im Wesentlichen unverändert bleibt (Reuschle, a. a. O., Rn. 14). Das ist hier aber nicht der Fall, weil die Aufnahme des Namens „C“ eine wesentliche Änderung darstellt.

  1. Die neue Firma ist aber als originäre Firma zulässig. Für die Firmenbildung bei der GmbH gilt der Grundsatz der freien Firmenwahl (MüKoGmbHG/Heinze, 3. Aufl. 218, § 4 Rn. 20). Die Grenzen der Firmenwahl ergeben sich aus § 18 HGB; die Firma muss deshalb Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht irreführend sein. An der Unterscheidungskraft der im Wesentlichen aus den beiden Familiennamen C und B bestehenden Firma bestehen keine Zweifel.

Die vom Handelsregister beanstandete Aufnahme des Namens „B“ begründet auch nicht die Gefahr der Irreführung. Eine solche Irreführungsgefahr besteht nach § 18 Abs. 2 S. 1 HGB nur bei solchen Angaben, „die für die maßgeblichen Verkehrskreise wesentlich sind“. Das kann für den Firmenbestandteil „B“ aber nicht angenommen werden. Die Aufnahme von zwei Eigennamen in die Firma deutet zwar darauf hin, dass die GmbH zumindest zwei Gesellschafter hat. Das ist für die beteiligten Verkehrskreise allerdings ohne erkennbare Relevanz, denn Zahl und Namen des/der Gesellschafter ist bei Kapitalgesellschaften ohne Bedeutung; Haftungssubjekt ist allein die Gesellschaft. Eine Irreführungsgefahr besteht unter diesem Gesichtspunkt deshalb nur bei einem Einzelkaufmann oder einer Personenhandelsgesellschaft (ebenso MüKoHGB/Heidinger, 5. Aufl. 2021, § 18 Rn. 181, 185).“

Suchen
Autor(en)


Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten


Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Weitere interessante Artikel