Ist es denkbar, dass der Einsatz eines Geschäftsführers eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG darstellt?
Siehe dazu den Beitrag von Happ/Zinndorf in DB 2021, 2963 ff.; für den Regelfall verneinen die Autoren das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung, schließen das aber nicht für alle Konstellationen aus.