Ist ein Vertretungsarzt immer als selbständig tätig anzusehen?
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Beschl. v. 07.02.2020 – L 9 BA 92/18 – zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Vertretungsarztes im MVZ entschieden:
Er war während seiner Dienstzeiten vollständig in die vom MVZ vorgegebene Organisationsstruktur eingebunden, nutzte sämtliche Infrastruktur und gab dem nichtärztlichen Personal im Rahmen seiner Tätigkeit Anweisungen. Er konnte die Räumlichkeiten in dem Umfang nutzen, in dem sie nicht von anderen Ärzten des MVZ belegt waren. Er behandelte die Patienten des MVZ zu den Zeiten, zu denen diese vom MVZ einbestellt waren.
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Der Vertretungsarzt hatte im vorliegenden Fall tatsächlich nicht die Stellung eines Vertragsarztes. Der § 32 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) trifft keine Aussage zum sozialrechtlichen Status von Ärzten. Auch wenn der Arzt im Rahmen des Zulassungs- oder Anzeigeverfahrens als Vertragsarzt bezeichnet wurde, ist dies kein wesentliches Indiz für eine Selbständigkeit. Der Vertretungsarzt war hier nicht mit einem Arzt sondern mit dem MVZ vertraglich verbunden. Er hatte keine eigene Abrechnungsziffer bzw. hat auch keine Abrechnungsziffer eines Inhabers eines Arztsitzes übernommen. Die Honorarhöhe (das dreifache Gehalt eines Angestellten) spielte dabei nur eine untergeordnete Rolle. Wenn ein Vertretungsarzt auch sozialrechtlich selbständig sein soll, müssen alle Gesichtspunkte der Tätigkeit (Vertrag/ Zulassung/ tatsächliche Umstände) in den Blick genommen werden.
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