Ist ein Insolvenzverwalter Datenverantwortlicher im Sinne der DS-GVO?
Nein, meint das Amtsgericht (AG) Hamburg (AG Hamburg, Urt. v. 15.11.2021 – 11 C 75/21, NJW-Spezial 2022, 310).
Die Leitsätze des Gerichts lauten:
„I. Ein Insolvenzverwalter ist für die Daten des Schuldner(organs) nicht Datenverantwortlicher i.S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und nicht auskunftspflichtig nach Art. 15 DSGVO.
II. Sofern Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, wären konkrete Datenverarbeitungsvorgänge des Insolvenzverwalters (oder auf dessen Geheiß erfolgte) zu beschreiben; eine „Datenlagerung“ ist keine Datenverarbeitung.
III. Sofern der Insolvenzverwalter dennoch Auskunft erteilt, ist es ausreichend, wenn er über die über den Schuldner (bzw. dessen Organ) gespeicherten Daten nach Datenkategorien, über die übernommenen Datenkategorien, die Datenverarbeitungszwecke und die Speicherdauer, sowie der Übermittlung v. Daten an Dritte und in Drittst[aaten], Auskunft erteilt. Eine substantiiertere Auskunft ist nicht geschuldet.“