Ist ein Erbscheinsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt?
Nein, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 08.02.2023 – IV ZB 16/22 [Leitsatz]):
„Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gemäß § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG ein.“