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Ist die Verwertung von Ergebnissen der in Frankreich erfolgten Auswertung der Telekommunikation von EncroChat-Krypto-Handys zulässig?

Ist die Verwertung von Ergebnissen der in Frankreich erfolgten Auswertung der Telekommunikation von EncroChat-Krypto-Handys zulässig?
Frage der Woche
19.07.2021

Ist die Verwertung von Ergebnissen der in Frankreich erfolgten Auswertung der Telekommunikation von EncroChat-Krypto-Handys zulässig?

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat zu dieser Frage entschieden, und zwar wie folgt (OLG Schleswig, Beschl. v. 29.04.2021 – 2 Ws 47/21, NJW-Spezial 2021, 378):

„1. § 100e Abs. 6 StPO ist auch bei grenzüberschreitenden Ermittlungen geeignete Maßstabsnorm des deutschen Strafverfahrensrechts für die Verwertung aus dem Ausland erlangter Daten. Insoweit dürfen auch Zufallsfunde aus im Ausland geführten Ermittlungen verwertet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Verwendung die die sich aus § 100b oder § 100c StPO folgenden Anforderungen erfüllt sind.

  1. An die von französischen Strafverfolgungsbehörden erfolgte Auswertung der Telekommunikation mit Krypto-Telefonen der Plattform EncroChat kann am ehesten der Maßstab für eine Onlinedurchsuchung gemäß § 100b StPO angelegt werden.
  2. Soweit im europäischen Rechtsverkehr die gemäß Art. 31 Richtlinie 2014/41/EU vorgesehene Unterrichtung des anderen Mitgliedsstaates von der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs unterblieben ist, kann dies auf europäischer Ebene durch deren Verwendung geheilt werden.
  3. Gleichwohl kann aus deutscher Sicht ein Verfahrensfehler darin bestehen, dass es nicht zur Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle gemäß §§ 92 b, 92 d IRG anhand der besonders aus §§ 59 Abs. 3, 91 b IRG folgenden Kriterien gekommen ist. Allerdings folgt hieraus bei vorzunehmender Abwägung zwischen den Strafverfolgungsbelangen und dem Interesse des Betroffenen nicht zwingend ein Verwertungsverbot.“
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