Ist die Verschmelzung als solche ein hinreichender Anlass für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund?
Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) München (OLG München, Urt. v. 29.08.2022 – 33 U 4846/21, DB 2022, 2278). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„1. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG findet bei der Verschmelzung eine umfassende Gesamtrechtsnachfolge statt (BGH, Urteil vom 21.02.2014 – V ZR 164/13, NJW 2014, 1447), mit der Eintragung ins Handelsregister gehen sämtliche Rechte und Pflichten der übertragenden Rechtsträger aus bestehenden vertraglichen Schuldverhältnissen ohne Mitwirkung der anderen Partei auf den übernehmenden Rechtsträger über (Heidinger in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021, § 20 UmwG Rn. 11).
Zum Schutz des Rechtsverkehrs, insbesondere zum Ausgleich der Interessen der Gläubiger, enthält das Umwandlungsrecht ein eigenständiges und umfassendes Regelungskonzept; bei von der Gesamtrechtsnachfolge erfassten gegenseitigen Verträgen kann ein Anpassungsanspruch ähnlich wie bei der Störung der Geschäftsgrundlage oder ein Sonderkündigungsrecht aus einer entsprechenden Vertragsklausel entstehen (BGH, a. a. O.; Heidinger, a. a. O. Rn. 12).
Die Verschmelzung für sich genommen stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB dar. Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die weitere Erbringung der Dienste durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen; insoweit sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 21.02.2014 – V ZR 164/13, NJW 2014, 1447; Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 201/20, NZG 2021, 1370). Es reicht aus, wenn der Vertragspartner aufgrund der Umstrukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen muss, die nicht ganz unerheblich sind (BGH, Urteil vom 21.02.2014 – V ZR 164/13, NJW 2014, 1447).
- Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält der Senat im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung der Verträge für gegeben, § 314 BGB.“