Ist die sog. Betriebsrisikolehre auch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie anwendbar?
Das Risiko des Arbeitsausfalls i.S.v. § 615 Satz 3 BGB meint das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko, auch Betriebsrisikolehre genannt. Dies ist das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können (BAG, Urt. v. 23.09.2015 – 5 AZR 146/14, BAGE 152, 327 = NJW 2016, 1608 = ZIP 2016, 839 = NZA 2016, 293 = BB 2016, 435 = DB 2016, 598).
Auch im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) wird das Betriebsrisiko dazu führen, dass in den Fällen, in denen der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen gehindert ist, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen, der Arbeitgeber dennoch das Arbeitsentgelt ohne Einschränkung bezahlen muss.
Kleinebrink vertritt in DB 2020, 1457 ff. die These, dass vor dem Hintergrund des Coronavirus in Fällen einer durch den Arbeitgeber nicht zu vertretenden Existenzgefährdung eine Ausnahme vom Betriebsrisiko zu machen ist. Das ist abzulehnen. Auch die Coronavirus-Pandemie ändert nichts an der generellen Risikoverteilung, wie sie durch die bisherige Rechtsprechung gekennzeichnet ist. Warum der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit COVID-19 schlechter stehen soll, als dies im Übrigen der Fall ist, kann Kleinebrink nicht überzeugend erklären.