Ist die Instandhaltungsrücklage beim Wohnungskaufvertrag eine Beschaffenheit der Kaufsache?
Grundsätzlich nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (OLG Koblenz v. 17.05.2023 – 15 U 1098/22). In den Leitsätzen zu 1.) und 2.) heißt es:
„1. Vereinbaren die Parteien eines notariellen Wohnungskaufvertrages, der Anteil an der ´nach Angaben´ in näher genannter Höhe bestehenden Instandhaltungsrücklage sei ´im Kaufpreis enthalten´, liegt darin keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Der Umstand, dass die Instandhaltungsrücklage Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, spricht gegen die Annahme, der Verkäufer einer Eigentumswohnung wolle mit der Angabe einer bestimmten Höhe seines Anteils an der Instandhaltungsrücklage zu einem vor dem Beurkundungszeitpunkt liegenden Stichtag die Gewährleistung für das Vorhandensein der Rücklage bei Gefahrübergang übernehmen.“