Ist die Energiepreispauschale (EPP) pfändbar?
Nein, meint das Bundesfinanzministerium in seinen FAQ. Dort heißt es:
„Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um ´Arbeitslohn´ oder ´Arbeitsentgelt´ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.“
„Das Amtsgericht Norderstedt hat demgegenüber entschieden, dass die Energiepreispauschale im Rahmen eines laufenden (Privat-)Insolvenzverfahrens gem. §§ 112 ff EStG pfändbar sei und insbesondere dem Insolvenzbeschlag gem. § 35 Abs.1, 36 Abs.1 InsO unterliege (AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 – 66 IN 90/19).“