Ist die Corona-Prämie (Pflegebonus) pfändbar?
Die Corona-Prämie im Bereich der Pflege (betreffend Pflegeeinrichtungen, die nach § 72 SGB XI zugelassen sind) wird als einmalige Sonderleistung zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Corona-Pandemie mit der nächstmöglichen Entgeltzahlung gezahlt.
In § 150a Satz 4 SGB XI: Die Corona-Prämie ist unpfändbar.
Dies stimmt überein mit der Regelung in § 850a Nr. 2 ZPO, der die Unpfändbarkeit von Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses anordnet. Siehe auch die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegungen Teil 1) v. 29.05.2020, Ziff. 8 Abs. 2 Satz 2, Seite 9.
Achtung: Der Pflegebonus bzw. die vorerwähnte Corona-Prämie ist nicht zu verwechseln mit der freiwilligen, steuerfreien und abgabefreien Zahlung des Arbeitgebers von bis zu 1.500,00 EUR, die – falls vom Arbeitgeber gewünscht – bis 31.03.2022 gezahlt werden konnte, damit die Steuer- und Abgabenfreiheit erreicht werden kann. Ob dieser Bonus gepfändet werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt und entsprechend ist die Frage nach der Pfändbarkeit umstritten.