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Ist die außerordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers wegen Verpassens einer Trauerfeier rechtmäßig?

Ist die außerordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers wegen Verpassens einer Trauerfeier rechtmäßig?
Frage der Woche
21.09.2023

Ist die außerordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers wegen Verpassens einer Trauerfeier rechtmäßig?

Das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck hat sich zu einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung eines Kirchenmusikers geäußert (ArbG Lübeck, Urt. v. 15.06.2023 – 6 Ca 1410/22). In der Pressemitteilung des Gerichts v. 16.08.2023 heißt es:

„Nicht jedes unentschuldigte Verpassen einer Trauerfeier oder eines Gottesdienstes berechtigt die Kirchengemeinde zur außerordentlichen Kündigung eines langjährig beschäftigten Kirchenmusikers. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis bereits mit Abmahnungen vorbelastet ist, müssen diese den Themenbereich des Kündigungsvorwurfs betreffen, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck am 15. Juni 2023 entschieden (1 Ca 323 öD/23).

Der Kläger ist bei einer Kirchengemeinde seit mehr als 25 Jahren als Kirchenmusiker beschäftigt. Aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung kann dem Kläger nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Er erhielt in 2022 bereits drei Abmahnungen. Im Dezember 2022 sagte der Kläger gegenüber dem Gemeindebüro verbindlich die musikalische Begleitung einer vier Tage später stattfindenden Trauerfeier zu. Noch am gleichen Tage sprach der zuständige Pastor die für die Trauerfeier vorgesehene Liederauswahl auf den Anrufbeantworter des Klägers. Dieser erschien aber nicht zur Trauerfeier und war auch telefonisch nicht erreichbar. Einer Bitte des Pastors um Rückruf kam er auch nicht nach. Drei Tage später entschuldigte sich der Kläger per E-Mail und begründete sein Fehlen mit einem seit Tagen anhaltenden Dauereinsatz für ein Kindermusical. Die beklagte Kirchengemeinde ging von vorsätzlichem Verhalten des Klägers aus und kündigte ihm unter dem 8. Februar 2023 außerordentlich.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Es war nicht überzeugt, dass der Kläger den Termin vorsätzlich verpasst hat. Das fahrlässige Übersehen der Trauerfeier, die fehlende Erreichbarkeit und das Verhalten im Nachhinein sind zwar gravierende Vertragsverstöße, reichen aber ohne eine vorherige thematisch einschlägige Abmahnung nicht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aus. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Abmahnungen bezogen sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts aber auf ganz andere Themen und konnten deshalb nicht zur Begründung der Kündigung herangezogen werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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