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Ist die Anfertigung einer Röntgenaufnahme gemäß der PAR-Richtlinie im Zusammenhang mit einer Befundevaluation nach einer AIT zwingend?

Ist die Anfertigung einer Röntgenaufnahme gemäß der PAR-Richtlinie im Zusammenhang mit einer Befundevaluation nach einer AIT zwingend?
Frage der Woche
16.12.2021

Ist die Anfertigung einer Röntgenaufnahme gemäß der PAR-Richtlinie im Zusammenhang mit einer Befundevaluation nach einer AIT zwingend?

AIT meint eine antiinfektiöse Therapie. Sie ist Teil der seit 01.07.2021 maßgeblichen PAR-Richtlinie.

Die KZV Berlin meint zur Frage der Notwendigkeit einer röntgenologischen Kontrolle zur Befundevaluation (abgekürzt BEV)?

„Nein, sie ist nicht nötig. Es heißt in § 11 der PAR-Richtlinie, dass drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen Therapie vom Zahnarzt die erste Evaluation der parodontalen Befunde erfolgen soll. Die BEV zur Verlaufskontrolle dient damit der Qualitätssicherung. Es können der Verlauf und die Progression mittels des Grading-Ansatzes unter § 4 Nr. 1 der Erkrankung dargestellt werden; sie bieten wichtige Informationen für den Zahnarzt und auch für den Patienten selbst für die patientenindividuelle Therapieentscheidung. Die Erhebung und Dokumentation der parodontalen Befunddaten erfolgen dabei analog zur Ersterhebung. Es sollen die Röntgenbilder, die bei Antragstellung verwendet wurden, zugrunde gelegt werden, es sei denn, es sind aus anderen Gründen neue Bilder verfügbar.“

Aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass im Hinblick auf die mit einer Röntgenaufnahme verbundene Strahlenbelastung eine röntgenologische Kontrolle immer nur dann durchgeführt werden darf, wenn das für die Diagnose und letztlich auch den Heilungserfolg geboten ist. In allen anderen Fällen hat die Röntgenaufnahme zu unterbleiben. Auch eine PAR-Richtlinie kann bzw. könnte hierzu keine anderen Vorgaben enthalten. Wäre dem so, verstieße die Richtlinie gegen höherrangiges Recht. Honorarkürzungen, die sich allein auf einen fehlenden Röntgenbefund stützen, sind rechtswidrig.

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Autor(en)


Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

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Dr. Uwe P. Schlegel
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