Ist der (lediglich) fahrlässige Verstoß gegen die Nachweispflichten des seit 01.08.2022 geänderten Nachweisgesetzes bußgeldbewehrt?
Nein, das ergibt sich letztlich aus § 10 OWiG i.V.m. § 4 NachwG. Demnach fällt ein solcher Fall nicht unter die Bußgeldregelung in § 4 NachwG (ebenso Falter/Bissels/Meißner in ihrem Beitrag in DB 2022, 2217 ff. [„Vorschläge zu einer praxisgerechten Auslegung des Nachweisgesetzes“]).