Ist der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG abtretbar und pfändbar?
Ja, so der BGH (BGH, Beschl. v. 18.06.2020 – IX ZB 11/19, DB 2020, 1786):
Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse.