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Ist das Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB?

Ist das Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB?
Frage des Tages
28.05.2024

Ist das Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB?

Nein, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 05.02.2024 – 3 StR 470/23).

Im Leitsatz der Entscheidung des BGH zu §§ 28, 153 StGB heißt es:

„Das die Strafbarkeit begründende Tatbestandsmerkmal ´als Zeuge´ in § 153 StGB ist kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, sondern ein tatbezogenes persönliches Merkmal, auf welches die Norm keine Anwendung findet.“

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Autor(en)


Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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