Ist das Bundesurlaubsgesetz auch auf Auszubildende anwendbar?
Ja, nach § 2 Satz 1 BUrlG gilt:
„Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.“
Ja, nach § 2 Satz 1 BUrlG gilt:
„Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.“
Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt
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