Ist bei einem Verkehrsschild, das infolge eines Verkehrsunfalles beschädigt oder zerstört wurde, ein Abzug neu für alt gerechtfertigt?
Ja, meint das Amtsgericht (AG) Burg (AG Burg, Urt. v. 20.07.2023 – 3 C 136/22, NJW-Spezial 2023, 554).
Das Gericht ist der Auffassung, dass eine auf einem Verkehrsschild aufgebrachte Folie mit lichttechnischen Eigenschaften einem Alterungsprozess unterliege. Das rechtfertige sodann einen Abzug neu für alt. Im Rahmen der Beurteilung des Alterungsprozesses gelangt das Gericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu einer „Lebensdauer“ des betroffenen Verkehrsschildes von 15 bis 20 Jahren.