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Inwieweit ist eine Vorfälligkeitsentschädigung beim sog. Zugewinn zu berücksichtigen?

Inwieweit ist eine Vorfälligkeitsentschädigung beim sog. Zugewinn zu berücksichtigen?
Frage der Woche
05.05.2022

Inwieweit ist eine Vorfälligkeitsentschädigung beim sog. Zugewinn zu berücksichtigen?

Siehe dazu BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – XII ZB 402/20, NJW-Spezial 2022, 164 [Leitsatz zu 2.)]:

„Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.“

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Autor(en)


Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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