Inwieweit ist eine Vorfälligkeitsentschädigung beim sog. Zugewinn zu berücksichtigen?
Siehe dazu BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – XII ZB 402/20, NJW-Spezial 2022, 164 [Leitsatz zu 2.)]:
„Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.“