Infizierte Prüfingenieure
Prüfingenieure sind nach dem Einkommensteuergesetz Freiberufler. Freiberufler erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Für ihre Tätigkeit dürfen Freiberufler fachlich vorgebildete Mitarbeiter einsetzen; aber nur, wenn der Prüfingenieur selbst noch als leitend und eigenverantwortlich angesehen werden kann. Das führt dazu, dass sämtliche Arbeiten der Angestellten den Stempel der Persönlichkeit
des Prüfingenieurs tragen müssen.
Wenn dieser Stempel
nicht mehr zu erkennen ist, erzielt der Prüfingenieur keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er ist dann gewerblich tätig (BFH, Urt. v. 14.05.2019 – VIII R 35/16). Daraus folgt u. a., dass er der Gewerbesteuer unterfällt und bei der Einkünfteermittlung ggf. von der Einnahmeüberschussrechnung zur Bilanzierung übergehen muss.
Von daher ist es empfehlenswert, bei der Delegation von Arbeiten auf Angestellte genau darauf zu achten, dass der Freiberufler noch als eigenverantwortlich
angesehen werden kann.
Bei einer vollständigen Abarbeitung der Aufgaben durch die Mitarbeiter wird dies nach der aktuellen Rechtsprechung ausgeschlossen sein und es droht eine Infizierung
der freiberuflichen Tätigkeit.