Startseite | Aktuelles | In welchem Verhältnis stehen die Mitteilungspflichten nach dem seit 01.08.2022 geänderten Nachweisgesetz und die Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB?

In welchem Verhältnis stehen die Mitteilungspflichten nach dem seit 01.08.2022 geänderten Nachweisgesetz und die Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB?

In welchem Verhältnis stehen die Mitteilungspflichten nach dem seit 01.08.2022 geänderten Nachweisgesetz und die Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB?
Frage der Woche
18.10.2022

In welchem Verhältnis stehen die Mitteilungspflichten nach dem seit 01.08.2022 geänderten Nachweisgesetz und die Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB?

Dazu fehlt es bislang an (arbeits-)gerichtlichen Entscheidungen. Uns erscheint die gesetzliche Regelung in § 613a Abs. 5 BGB gegenüber den Vorgaben des Nachweisgesetzes als vorrangig (ebenso Falter/Bissels/Meißner in ihrem Beitrag in DB 2022, 2217 (2220) [„Vorschläge zu einer praxisgerechten Auslegung des Nachweisgesetzes“]).

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