In welchem Umfang darf eine Hinterbliebenenversorgung eine Mindestehedauer fordern?
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Leitsatz wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 02.12.2021 – 3 AZR 254/21 m. Anm. Matthießen in DB 2022, 881):
„In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist.“
Aus der zitierten Entscheidung kann man demzufolge auf eine Mindestehedauer von 12 Monaten als eine rechtmäßige Voraussetzung für den Bezug einer Altersversorgung schließen. Längere Zeiträume dürften eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sein.