In welchem Umfang besitzt eine Frau, die eine Fehlgeburt erlitten hat, einen besonderen Kündigungsschutz?
Hier ist vor allem vorab zu klären, innerhalb welcher Schwangerschaftswoche (SSW) die Fehlgeburt eingetreten ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. SSW unzulässig.