Hinweisgeberschutzgesetz kommt noch in diesem Jahr
Nachdem die EU-Kommission wegen der Verzögerung bei der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bereits ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland begonnen hat ist vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Referentenentwurf zum Deutschen Hinweisgeberschutzgesetz in die Ressortabstimmung gegeben worden. Nach Information des DIHK ist die Verbände- und Bundesländerkonsultation allerdings noch nicht eröffnet.
Der Entwurf sieht den Schutz von Arbeitnehmern und Beamten vor, die Missstände in Unternehmen und Behörden aufdecken. Über die EU-Whistleblower-Richtlinie geht er insoweit hinaus, als er nicht nur Schutz beim Aufdecken von Verstößen gegen europäisches Recht erfasst, sondern auch beim Melden von Verstößen gegen deutsches Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht angewendet werden soll – bei letzterem mit der Einschränkung, dass die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen muss.
Wer einen Verstoß meldet, soll vor Kündigung, Disziplinarmaßnahmen oder anderen Repressalien geschützt werden. Zugunsten des Hinweisgebers soll in einem etwaigen Prozess gegen solche Repressalien eine Beweislastumkehr gelten: Erfolgen die Repressalien in zeitlichem Zusammenhang mit der Meldung, wird vermutet, dass sie aufgrund der Meldung erfolgten. Schadenersatzansprüche sind sowohl für den Fall von Repressalien seitens des Arbeitgebers als auch bei Falschmeldungen seitens des Hinweisgebers vorgesehen.
Unternehmen mit mind. 50 Mitarbeitern müssen ein Hinweisgebersystem einrichten
Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern werden dazu verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Unternehmen mit mindestens 249 Beschäftigten müssen dies erst bis zum 17.12.2023 einrichten. Alternativ können externe Rechtsanwälte für das interne Meldesystem beauftragt werden, wobei die Verantwortung beim Unternehmen bleibt.
Der Hinweisgeber soll sich auch unmittelbar an eine externe Meldestelle wenden können, die beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird. Der direkte Weg an die Öffentlichkeit soll hingegen nur bei unmittelbar drohender Gefahr möglich sein.
Nach der Ressortabstimmung wird der Referentenentwurf in die Verbände- und Sachverständigenanhörung gehen, bevor er dann voraussichtlich im Juni vom Bundeskabinett als Regierungsentwurf beschlossen wird. Der Gesetzentwurf geht dann in den Bundestag und bedarf zudem der Zustimmung des Bundesrates. Eine Verkündung des Gesetzes könnte noch in diesem Jahr erfolgen.
Ergänzende Hinweise
Da die fehlende Einrichtung eines internen Meldesystems naturgegeben die auf eine Meldung folgende Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle behindert, droht ab Inkrafttreten des Gesetzes ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000,00 Euro (§ 39 HinSchGE).
Die ETL-Rechtsanwälte prüfen derzeit, ob sie den Mandanten der ETL rechtzeitig ein Angebot für den Unterhalt eines solchen internen Meldesystems durch externe Rechtsanwälte anbieten können.