Hinweisgeberschutzgesetz am 2. Juni 2023 verkündet
Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten sind ab dem 02.07.2023 insbesondere verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Die fehlende Einrichtung wird für sechs Monate nicht sanktioniert werden, hier gibt es eine Übergangsregelung in § 42 Abs. 2 HinSchG. D. h., Bußgelder wegen des Fehlens einer internen Meldestelle können erst ab dem 01.12.2023 verhängt werden.
Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Pflicht zur Einrichtung von internen Meldestellen erst ab dem 17.12.2023. Dies war schon in der EU-Richtlinie so vorgesehen und ist nun in § 42 Abs. 1 HinSchG geregelt.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ), das im HinSchG als externe Meldestelle benannt ist, hat anlässlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine Pressemeldung veröffentlicht. Diese ist unter BfJ – Homepage – Hinweisgeberschutzgesetz verkündet – Errichtung externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (bundesjustizamt.de) zu finden.
Das BfJ betont, dass die beim BfJ eingerichtete externe Meldestelle des Bundes sachlich unabhängig und organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennt ist. Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.
Rechtzeitig zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 02.07.2023 werden auf der Webseite des BfJ (www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle) die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können. Meldungen werden elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der externen Meldestelle des Bundes möglich sein. Bearbeitet werden können laut BfJ aber nur Meldungen, die nach dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes eingehen.
Das BfJ weist ausdrücklich darauf hin, dass hinweisgebende Personen in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine beruflichen Repressalien (z. B. eine Kündigung) zu befürchten sind, die Meldung an die interne Meldestelle bei dem Unternehmen oder der Behörde, die betroffen ist, bevorzugen sollen. Denn interne Meldungen seien häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibe es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
*Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer