Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier gedruckt wird?
Ja, das ist grundsätzlich der Fall, gilt aber in aller Regel nur für die erste und nicht auch für darauf folgende Seiten des Zeugnisses (siehe dazu LAG Köln, Urt. v. 12.09.2023 – 4 Sa 12/23).
In den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils heißt es:
„Abzuweisen war die Klage jedoch teilweise insoweit, als dass auch beantragt worden war, das Zeugnis ´vollständig´ auf Geschäftspapier gedruckt zu erteilen ist. Soweit der Arbeitgeber in seiner externen Kommunikation ausschließlich Firmenpapier verwendet, ist auch ein Arbeitszeugnis hierauf zu erstellen. Dies bezog sich vorliegend jedoch nur auf die erste Seite. Die Beklagte konnte unbestritten vortragen, dass sie üblicherweise die zweite Seite bei der Korrespondenz mit Dritten nicht auf Firmenpapier ausstellt. Dies erschien auch nachvollziehbar, da eine derartige Vorgehensweise nicht unüblich erscheint. Insofern konnte die Beklagte nunmehr nicht dazu verpflichtet werden, das Zeugnis des Klägers ´vollständig´ auf Geschäftspapier zu erteilen. Dieser Anspruch beschränkte sich auf die erste Seite.“