Handelt es sich beim Kaufvertrag um einen gegenseitigen Vertrag?
Ja, das ist der Fall. Daher finden die §§ 320 bis 326 BGB Anwendung, wenn nicht das Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) speziellere Bestimmungen enthält.
Ja, das ist der Fall. Daher finden die §§ 320 bis 326 BGB Anwendung, wenn nicht das Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) speziellere Bestimmungen enthält.
Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt
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