Haftet ein Gesellschafter einer GbR für Nachforderungen von Sozialbeiträgen?
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urt. v. 12.02.2020 – L 3 AL 4432/18 – zur Frage der Haftung eines Gesellschafters einer GbR für Nachforderungen von Sozialbeiträgen entschieden:
Eine solche gesetzliche Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Kläger hinsichtlich seiner Haftung als ehemaliger Gesellschafter für die vermeintliche Pflicht der G. GbR zur Erbringung der Winterbeschäftigungsumlage ist nicht gegeben. Aus dem Sozialgesetzbuch ergibt sich keine gesetzliche Grundlage für den Erlass eines Haftungsbescheides (
).
Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Sozialbehörde mittels Verwaltungsakt direkt den ehemaligen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Anspruch nehmen kann. Diese Frage wurde zu Recht verneint. Dies zeigt schon der Verweis auf § 191 AO (Abgabenordnung). Für das Steuerrecht wurde eine Sondervorschrift für die Behörde geschaffen. Eine solche Sondervorschrift fehlt im Sozialrecht. Jedoch kann die Behörde, wie jeder andere Gläubiger auch, vor den Zivilgerichten eine Klage auf Zahlung der rückständigen Sozialbeiträge gegen jeden Gesellschafter der ehemaligen GbR erheben. Der Fall ist jedoch auch aus anderem Grunde besonders beachtenswert. Es ging (mittelbar) auch um die Frage, ob Gesellschafter einer GbR zugleich auch Beschäftigte dieser GbR sein können. Dies wurde von der Rentenversicherung und auch dem Sozialgericht erster Instanz bejaht. In der zweiten Instanz kam es auf diese Frage nicht mehr an. In der (sehr alten) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wurde die Stellung als Beschäftigter für Gesellschafter einer GbR, trotz der vollen persönlichen Haftung, grundsätzlich zugelassen.
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