Haftet der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus infiziert?
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber nicht. Das liegt letztlich an § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Hiernach scheidet eine Haftung für Personenschäden, einschließlich Schmerzensgeld, aus. Anders ist das nur dann, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt hat; bedingter Vorsatz ist ausreichend.
Eine Haftung des Arbeitgebers kann in Betracht kommen, wenn dieser keinerlei Maßnahmen trifft, die die bei ihm tätigen Arbeitnehmer vor dem Coronavirus schützen.
Siehe zum Ganzen auch den Beitrag von Kibler/Wittek in DB 2020, 2296.