Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat zum Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls wie folgt entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.12.2021 – 5 Sa 101/21):
„Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht hingegen, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat.“