GOÄ gilt auch für eine GmbH
Das LG München I hat entschieden, dass die Regeln der GOÄ nicht nur für Ärzte, sondern auch für Unternehmen gelten, die mit ärztlichen Behandlungen werben.
Mit Urteil vom 19.12.2019 – 17 HK O 11322/18 – entschied das LG München I:
An der Anwendbarkeit der GOÄ ändert der Umstand nichts, dass das Angebot (
) nicht von einem Arzt unmittelbar stammt, sondern einer juristischen Person (vergleiche Kammergericht, Urteil vom 04.10.2016, Aktenzeichen 5U8/16 mit weiteren Nachweisen). Denn § 1 Abs. 1 GOÄ stellt allein auf die beruflichen Leistungen der Ärzte ab, ohne zwischen Leistungen zu differenzieren, die aufgrund eines Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient oder von Ärzten im Rahmen eines Angestellten – oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses ohne eigene vertragliche Beziehung zum Patienten erbracht werden (vergleiche Kammergericht a.a.O.). Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Wortlaut der Vorschrift des § 1 GOÄ weit gefasst ist und die Vergütung für ärztliche Leistungen insgesamt erfasst.
Ergänzende Hinweise der Fachanwältin für Medizinrecht
In diesem Fall hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. gegen eine GmbH geklagt, die mit 28 Standorten und ca. 10.000 Behandlungen im Jahr zu den führenden Betreibern von ärztlichen Einrichtungen für plastische und ästhetische Medizin in Deutschland und Europa gehört. Die GmbH warb anlässlich des Bezugs neuer Praxisräume mit einem Rabatt von 10 % auf alle Behandlungen & Operationen
sowie von 30 % auf Ihre nächste Unterspritzung
.
Die beklagte GmbH meinte, die Regelungen der GOÄ würden für sie nicht gelten, da § 1 GOÄ unmittelbar nur für die Leistungen der Ärzte gelte. Da die GmbH aber kein Arzt, sondern eine juristische Person sei, gelte die Regelung für sie nicht.
Das LG München entschied jedoch, dass die GOÄ auf die GmbH unmittelbar anwendbar ist und diese sich daher auch an die Regelungen der GOÄ zu halten hat. Zur Begründung trägt das LG München I vor, die GmbH bediene sich zur Erbringung der ärztlichen Leistung Dritter, nämlich Ärzten und erbringe damit mittelbar ärztliche Leistungen. Für die Anwendbarkeit der GOÄ komme es nicht auf den Vertragspartner an, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Behandlungsvertrages. Ist Vertragsinhalt die Erbringung ärztlicher Leistungen, sind die Regeln der GOÄ anwendbar, unabhängig davon, ob der Behandlungsvertrag mit dem behandelnden Arzt selbst oder dem Arbeitgeber des Arztes, wie z.B. einer GmbH, geschlossen wurde.
Die Entscheidung des LG München ist zu begrüßen, da anderenfalls der Zweck der Gebührenordnung, nämlich ein angemessener Interessensausgleich zwischen Arzt und Patient, unterlaufen werden könnte.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!