Gilt der Grundsatz „rechts vor links“ auch dann, wenn ein Kfz entgegen einer Einbahnstraße gefahren wird?
Ja, meint das Landgericht (LG) Wuppertal (LG Wuppertal, Urt. v. 30.06.2022 – 9 S 48/22). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Das Beklagtenfahrzeug kam aus ihrer Sicht von rechts im Sinne von § 8 I 1 StVO. Dem Vorfahrtsrecht der Beklagten steht im Entscheidungsfall nicht entgegen, dass sie eine Einbahnstraße in verbotener Richtung befahren haben. Der Wortlaut des § 8 I 1 StVO macht nämlich keine entsprechende Einschränkung. Zwar hat der BGH unter anderem für diese Fallgestaltung früher die plakativ begründete Auffassung vertreten: Ein Recht zur Vorfahrt ist dann begrifflich ausgeschlossen, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangelt (BGH, VI ZR 296/79, NJW 1982, 334, beckonline).Doch kann dieser Auffassung jedenfalls inzwischen für die vorliegende Fallgestaltung nicht gefolgt werden.Zum einen ist sie nämlich inkonsequent. Auch derjenige, der unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot auf der linken Fahrbahnseite fährt, wozu er kein „Recht“ hat, behält nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BGH sein Vorfahrtsrecht (BGH, III ZR 73/72, juris; ebenso: Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVO (Stand: 01.12.2021), Rn. 66; s. auch für § 10 StVO: BGH, VI ZR 282/10, juris). Zum anderen hatte der Bundesgerichtshof (VI ZR 296/79, a.a.O.) selbst konzediert, dass verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten dessen Vorfahrt nicht beseitigt. Unschädlich sollte z.B. sein, dass der Berechtigte eine für ihn, jedoch nicht allgemein, gesperrte Straße benutzen würde. Das entspricht auch, soweit ersichtlich, der mindestens herrschenden Meinung (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 8 Rn. 53, 54, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung: Dem von rechts Kommenden steht die Vorfahrt auch zu, wenn er eine für ihn, jedoch nicht allgemein gesperrte Straße unbefugt befährt, zB eine für den Durchgangsverkehr verbotene, nur dem Anliegerverkehr oder für bestimmte Personenkreise freigegebene; OLG Karlsruhe VRS 7, 436: LKW befährt für Lastkraftwagen gesperrte Straße).Zu beachten ist im gegebenen Zusammenhang vor allem, dass seit 1997 Einbahnstraßen für den Radverkehr geöffnet werden dürfen. Nach 5-jähriger Testphase wurde diese Regelung 2001 in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch ein Zusatzzeichen zu Zeichen 220 und 353 bzw. zu Zeichen 267 übernommen. Entsprechendes galt unstreitig hier. D.h., ein Fahrradfahrer, der die Einbahnstraße erlaubtermaßen in Gegenrichtung befahren hätte, hätte auch ein Vorfahrtsrecht gehabt. Mithin stellt sich die Situation so dar, dass die Beklagte zu 2) eine für sie, nicht jedoch allgemein gesperrte Straße (vgl. BGH, VI ZR 296/79, a.a.O.), befahren hat.Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegen halten, es handele sich nicht um eine mit den schon bisher gemachten „Ausnahmen“ vergleichbare Fallgestaltung, da es sich bei einem Fahrrad um ein einspuriges Fahrzeug handele. Abgesehen davon, dass es auch Straßen gibt, die nur für Motorräder gesperrt sind, sind Fahrräder nicht zwingend einspurig. Die Straßenverkehrsordnung definiert das Fahrrad zwar nicht. § 63 a I StVZO beschreibt das Fahrrad aber nunmehr als ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft (vgl. BVerwG, 3 B 183/00, juris) auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Mindestens zwei Räder haben aber auch Fahrräder mit Anhänger und sonstige mehrspurige Fahrzeuge der im Gesetz genannten speziellen Antriebsart, sodass auch Rikschas (Huppertz: Verkehrsrechtliche Einordnung von Rikschas; NZV 2006, 299ff.), Dreiräder (Rebler, Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr, DAR 2009, 12) und selbst sogenannte Bierbikes oder Partybikes (rollende Theken) darunter fallen (Ternig in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 63a StVZO (Stand: 01.12.2021), Rn. 9). Davon abgesehen darf der nach § 8 I 1 StVO Wartepflichtige ohnehin nicht darauf vertrauen, dass aus der verbotenen Richtung überhaupt kein Fahrzeug kommt; eine solche Annahme könnte allenfalls bei einer völlig abgesperrten oder unbefahrbaren Straße vertretbar sein. Sonst muss schon mit Rücksicht auf etwaige Anlieger oder Vorrechtsfahrzeuge (§ 35 Abs. 1) die Fahrbahn in beiden Richtungen beobachtet werden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 8 Rn. 55).“