Gibt es verfassungsrechtliche Grenzen, wenn der Gesetzgeber rückwirkende rechtsprechungsbrechende Gesetzesänderungen auf den Weg bringt?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat beschlossen (BFH, Vorlagebeschl. v. 19.10.2023 – IV R 13/22):
„Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG i.d.F. des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.“