Gibt es die Möglichkeit der isolierten gerichtlichen Bestimmung eines Versammlungsleiters einer Hauptversammlung einer AG?
Ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.06.2023 – I-3 Wx 83/23 m. krit. Anm. Backhaus in DB 2023, 2360).
Im Leitsatz zu 1.) und 2.) heißt es:
„1. Ein Versammlungsleiter kann in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG auch ohne den Erlass einer Ermächtigungsanordnung nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG dann bestimmt werden, wenn belastbare Anhaltspunkte die dringende Annahme nahelegen, dass der satzungsmäßig berufene Versammlungsleiter die Hauptverhandlung nicht dem Gesetz entsprechend, unvoreingenommen und unparteiisch leiten wird.
- Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, dem gerichtlich bestimmten Versammlungsleiter nur die Durchführung einzelner Tagesordnungspunkte zu übertragen.“