Gewinn eines Zahnarztes durch ein Eigenlabor
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 13.07.2023 – I ZR 60/22):
„Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 GOZ, nach der neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden dürfen, verbietet dem Zahnarzt nicht, gegenüber privaten Krankenkassen einen angemessen kalkulierten Gewinnanteil abzurechnen, wenn die zahntechnische Leistung (hier: Herstellung von Zahnersatz durch ein CAD/CAM-System) nicht durch ein externes Dentallabor, sondern durch sein eigenes Praxislabor erbracht wird.“
Ergänzende Hinweise
Das Urteil des BGH mag Zahnärzte erfreuen. Bedauerlicherweise bleibt auch nach der Entscheidung der Gerichts eine ganz spannende Frage offen. Wie hoch darf der Gewinn des Zahnarztes ausfallen, ohne das ein Gesetzesverstoß vorliegt?