Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) soll zum 01. Januar 2021 in Kraft treten
Mit dem Gesetzentwurf sollen eine Vielzahl von Rechtsordnungen, unter anderem die Insolvenzordnung und das GmbH-Gesetz geändert und auf diese Weise die europäische Richtlinie zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens ins deutsche Recht überführt werden.
Sanierungsoption ohne Insolvenz durch gerichtliches Restrukturierungsverfahren
Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) soll die Lücke zwischen den bisherigen Möglichkeiten einer vorinsolvenzlichen Sanierung und den Möglichkeiten einer Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens, eines Schutzschirm- oder Eigenverwaltungsverfahrens schließen. Mit dem gerichtlichen Restrukturierungsverfahren soll der Geschäftsführer sein Unternehmen selbst durch die Sanierung führen. Ziel ist es, dass das Unternehmen einen Restrukturierungsplan vorlegt und darin einzelne Gläubigergruppen definiert, die von Maßnahmen der Sanierung betroffen sind. Arbeitnehmer sind davon indes ausdrücklich ausgenommen. Der Restrukturierungsplan kann mit Drei-Viertel-Mehrheit gegen ablehnende durchgesetzt werden. Die Anfechtungsfristen der §§ 130 -136 InsO sind gehemmt, solange die Restrukturierung des Unternehmens rechtshängig ist.
Allerdings darf das Unternehmen nicht zahlungsunfähig sein.
Einheitliche Haftungsregeln
Neben der Verlängerung der Insolvenzantragspflicht im Falle der Überschuldung auf 6 Wochen in § 15a InsO-E soll ein neuer § 15b InsO-E die Pflichten und Haftungsregeln für die Organe haftungsbeschränkter Gesellschaften vereinheitlichen, wenn sie ihr Unternehmen in der Krise fortführen. Dabei werden verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife zum Teil entschärft.
Evaluierung des ESUG
Unternehmen mit 6 Mio. Euro Bilanzsumme, 12 Mio. Euro Umsatz, oder 50 Arbeitnehmern sollen nach dem neuen § 10a InsO-E zukünftig ein Anspruch auf ein Vorgespräch zur Klärung entscheidender Verfahrensfragen zur Insolvenzantragstellung mit dem zuständigen Insolvenzgericht zustehen.
Die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO-E) werden deutlich präzisiert. Damit soll das Verfahren noch stärker an den Gläubigerinteressen ausgerichtet werden.
Um die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung künftig deutlicher abgrenzen zu können, werden durch das SanInsFoG unterschiedliche Prognosezeiträume festgelegt:
Der Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsfähigkeit beträgt nun 24 Monate (§ 18 Abs. 2 InsO-E), derjenige der Überschuldung zwölf Monate (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO-E). Der Prognosezeitraum für Fortführungsprognose bei Überschuldung bis 31.12.2021 wird auf 4 Monate begrenzt.
Ergänzende Hinweise
Die Bundesregierung hat die Hinweis- und Warnpflichten erweitert: Nicht nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer müssen ihre Mandanten auf das Vorliegen eines Insolvenzgrundes und die Geschäftsführer und Organe auf ihre Pflichten in diesem Zusammenhang hinweisen. Diese Pflicht gilt nach dem Regierungsentwurf nun auch auf die Rechtsanwälte des Unternehmens.