Gesellschafterdarlehen keine gewerbliche Tätigkeit
Die Finanzämter unterstellen häufig, dass die Hingabe von Darlehen durch die Gesellschafter an ihre Kapitalgesellschaften keine private Vermögensverwaltung darstellt, sondern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.
Ein Gewerbebetrieb setzt unter anderem voraus, dass die selbständige und nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei; vielmehr sei das Darlehen durch die Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst (BFH, Urt. v. 09.07.2019 – X R 9/17). Eine gewerbliche Darlehenshingabe erfordere immer eine bankähnliche
bzw. banktypische
Tätigkeit.
Insofern kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Gesellschafterdarlehen zur privaten Vermögensverwaltung gehören.