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Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG mit 99 % des Stammkapitals an der KG muss Sozialbeiträge zahlen!

Bei Fragen zum sozialversicherungsrechtlichen Status immer zum Anwalt!
Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG mit 99 % des Stammkapitals an der KG muss Sozialbeiträge zahlen!
Aktuelles
15.03.2021

Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG mit 99 % des Stammkapitals an der KG muss Sozialbeiträge zahlen!

Bei Fragen zum sozialversicherungsrechtlichen Status immer zum Anwalt!

Statusentscheidungen zu GmbH-Geschäftsführern waren in den Jahren 2014 bis 2020 immer wieder Gegenstand von Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG). Das BSG hat dabei früheren Bewertungen der Sozialgerichte zur Rücksichtnahme aufgrund familienhafter Verbundenheit oder besonderem Fachwissen („Kopf-und-Seele“) eine Absage erteilt. Auch wurden alle Vereinbarungen außerhalb der Satzung als sozialrechtlich unbeachtlich bewertet (zuletzt BSG, Urt. v. 07.07.2020 – B 12 R 17/18 R). Nunmehr wendet sich das BSG der Rechtsform der GmbH & Co. KG zu.

Das BSG hat mit Urt. v. 08.07.2020 –  B 12 R 2/19 R – zur Frage der Selbständigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH & Co KG mit 99 % des Stammkapitals an der KG entschieden:

„Als Kommanditist stand ihm allenfalls die Befugnis zu, die Geschäftsführung für die GmbH & Co KG in Bezug auf Grundlagen- und außergewöhnliche Geschäfte selbst zu bestimmen. Hingegen blieb er im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung für die GmbH & Co KG sowie für die Geschäftsführung der GmbH überhaupt an die Weisungen seiner Ehefrau gebunden.“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das BSG bleibt seiner Linie treu und begründet zum wiederholten Male eine Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers. Die Anteile an der klagenden GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)  standen im Eigentum der Ehefrau des Geschäftsführers. Kommanditisten waren der Geschäftsführer mit einer Hafteinlage von 99 % und seine Ehefrau mit 1 %. Das BSG begründete seine Ansicht mit dem Verweis auf das Gesellschaftsrecht. Nach diesem ist ein Kommanditist von der gewöhnlichen Geschäften der Geschäftsleitung ausgeschlossen. Nur Grundlagengeschäfte (z.B. die Auflösung des Gesellschaft) darf ein Kommanditist (mit-)entscheiden. Nach Ansicht des BSG ist dies auch dann der Fall, wenn die GmbH einzig und allein zum Zwecke der Geschäftsführung der KG gegründet wurde. Der Geschäftsführer hat von der Möglichkeit einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag der KG (gerade) keinen Gebrauch gemacht.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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