Geringfügiges Verschulden tritt hinter den Rotlichtverstoß des Unfallgegners zurück
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in einer Verkehrsunfallsache wie folgt entschieden (OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.04.2023 – 3 U 11/23):
„Der Verkehrsregelung durch eine Lichtzeichenanlage an einer Kreuzung oder Einmündung kommt eine so erhebliche Bedeutung zu, dass die Betriebsgefahr sowie im Einzelfall auch ein geringfügiges Verschulden des bei Grünlicht in den geschützten Kreuzungs-/Einmündungsbereich Einfahrenden hinter den Rotlichtverstoß des Unfallgegners zurücktritt.“